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Grenzbebauung auf dem eigenen Grundstück

Hans-Georg von der Decken

Ob Heimkino, Kochparadies oder begehbarer Kleiderschrank: Innerhalb Ihrer eigenen vier Wände können Sie Ihre Wohnträume uneingeschränkt realisieren. Für Ihr Grundstück gilt das nicht unbedingt: Schließlich freut sich wohl kein Nachbar über einen meterhohen Gartenzaun direkt vor seinem Wohnzimmerfenster. Dementsprechend bestimmt jedes Bundesland individuell, wie nah die Wohnbebauung an die Grundstücksgrenze heranrücken darf. Worauf Sie bei Ihrer Grenzbebauung achten sollten, zeigen wir hier.

Welche Regelungen bestimmen die Grenzbebauung?

Wohnqualität, Privatsphäre, Lärm- und Brandschutz sowie ausreichender Lichteinfall – was eine gute Nachbarschaft auszeichnet, soll mithilfe der Vorschriften zur Grenzbebauung verbindlich geregelt werden. In der Abstandsfläche, also demBereich zwischen dem Gebäude und der Grundstücksgrenze, darf daher nicht gebaut werden – es sei denn, es liegt eine entsprechende Ausnahmegenehmigung vor.

Die Breite der Abstandsfläche berechnet sich je nach Bundesland entsprechend einer ähnlichen Formel: Die Gebäudehöhe wird dabei mit einem Wert zwischen 0,2 und 1 multipliziert. Beträgt die Dachneigung weniger als 70 %, wird nur ein Drittel der Gesamthöhe in die Berechnung mit einbezogen. Die errechnete Abstandsfläche bezieht sich anschließend auf die gesamte Breite der Gebäudeseite.

Unabhängig von der Abstandsflächenberechnung gilt jedoch immer ein bestimmter Mindestabstand, der je nach Bundesland zwischen 2,5 und 3 Metern liegt. Das heißt: Fällt das Ergebnis der Abstandsflächenberechnung niedriger als 2,5 Meter aus, gilt trotzdem der höhere Mindestabstand. Ausnahme: Wärmedämmungsverbundsysteme von weniger als 25 Zentimetern Tiefe und Balkone mit einer Tiefe von weniger als 1,5 Metern dürfen in die Abstandsfläche hineinragen.

Darüber hinaus gilt auch der sogenannte Bebauungsplan: Er definiert die insgesamt bebaubare Fläche des Grundstücks, also das Baufenster. Ist eine offene Bebauung vorgesehen, müssen die Abstandsflächen eingehalten werden. Möchten Sie dennoch in der Abstandsfläche bauen, brauchen Sie vor Baubeginn die offizielle Zustimmung der betroffenen Nachbarn. Auch eine entsprechende Genehmigung der Baubehörde ist erforderlich. Eine geschlossene Bebauung soll dagegen gewährleisten, dass eine begrenzte Baufläche optimal genutzt wird, beispielsweise in der Innenstadt. In dem Fall müssen Gebäude in Reihenhausbauweise unmittelbar bis zur Grundstücksgrenze errichtet werden.

Gibt es Ausnahmen?

Die Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist für Fragen zur Grenzbebauung der richtige Ansprechpartner. Grundsätzlich gilt aber: Ein Gartenhaus, ein Schuppen oder eine Garage von maximal 9 Metern x 3 Metern wird innerhalb der Abstandsfläche üblicherweise geduldet. Und: In dem Maße, wie nah Ihr Nachbar an seiner Seite der Grenze gebaut hat, dürfen Sie es an Ihrer Seite auch. Dennoch sind Sie gut beraten, wenn Sie Ihre Nachbarn rechtzeitig über Ihr Vorhaben informieren. Ein Nachbarschaftsstreit kann schließlich das schönste Wohngefühl zunichte machen.

Herzliche Grüße

Hans-Georg von der Decken
Leiter Firmenkundenberatung und Baufinanzierung
04221 930-201
vddecken@vbdel.de

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