Scheidung – Was wird nun aus der Immobilie?
Von Nina Stielow
Manchmal führen alle guten Bemühungen ins Leere und Ehepartner können nicht mehr zusammenfinden. Wenn dieser Fall eintritt, müssen sicherlich einige schwerwiegende Entscheidungen getroffen werden. Ist dabei Wohneigentum involviert, stellt sich vor allem die Frage, was nach der Scheidung aus der Immobilie wird. Wir bringen Klarheit in die Sache.
Die Ausgangssituation
Wurde zwischen den Ehepartnern kein Ehevertrag geschlossen, legt der Gesetzgeber fest: Jegliche Vermögenswerte, die im Ehestand entstanden sind, müssen gleichmäßig zwischen den Eheleuten in der Scheidung aufgeteilt werden. Welche Person in dieser Zeit tatsächlich wie viel erwirtschaftet hat, spielt keine Rolle – die Differenz des Vermögenszuwachses muss ausgeglichen werden. Wurde in der Zeit der Ehe eine Immobilie gekauft, geht dieser Vermögenswert in die Summe aller relevanten Vermögensposten ein.
Mögliche Szenarien bei Scheidung
Die Parität in der Aufteilung der Vermögenswerte zieht sich durch alle Bereiche: Sollte beispielsweise nur einer der Eheleute im Grundbuch eingetragen sein, darf diese Person bei Scheidung trotzdem nicht allein bestimmen, wie mit der gemeinsamen Immobilie verfahren werden soll. Das Recht, über die Zukunft der Immobilie zu entscheiden, besitzen beide Ehepartner – egal, ob künftig ein gemeinschaftliches Bewohnen, ein Verkauf oder einzelnes Bewohnen erfolgen soll. Die Entscheidung kann nur in beidseitigem Einvernehmen getroffen werden.
Wird die betreffende Immobilie mithilfe eines Immobilienkredits finanziert, so haften beide EhepartnerInnen weiterhin vollumfänglich für diesen – sofern sie ihn beide unterzeichnet haben. Einigen sich die Parteien auf einen Verkauf, so werden die dadurch erzielten Gewinne geteilt.
Ausnahme: Handelt es sich bei der Immobilie um das alleinige Eigentum einer der beiden Eheleute, wird dies bei der Ermittlung des Zugewinns entsprechend berücksichtigt.
Wenn die Immobilie künftig alleine bewohnt werden soll
Wird beschlossen, dass einer der Partner das Haus fortan allein bewohnen wird, muss die andere Partei ausgezahlt werden. Ob diese Auszahlung sofort oder in Raten realisiert wird, beschließen die Eheleute gemeinsam. Bis die Auszahlung tatsächlich vollzogen ist, enthält der auszuzahlende Partner einen „Vollstreckungsanspruch“. Die Überschreibung der Immobilie findet statt, wenn alle ausstehenden Auszahlungen abgeleistet wurden.
Tipp: Wenn Sie die Überschreibung der Immobilie vor der Scheidung vornehmen, wird in Deutschland keine Grunderwerbssteuer fällig. Abhängig vom Bundesland, in dem die Immobilie liegt, müssen sonst bis zu fünf Prozent des Verkehrswertes der Immobilie abgeführt werden.
Auch in schwierigen Zeiten ist Ihre Volksbank Delmenhorst Schierbrok für Sie da. Kontaktieren Sie uns jederzeit gerne.
Herzliche Grüße
Nina Stielow
Spezialistin für Baufinanzierungen
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